Der Befall von Kinderköpfen mit Läusen nimmt zu. Alle Schichten der Bevölkerung
sind betroffen. Keinesfalls ist der Befall mit Kopfläusen ein Zeichen von
Unsauberkeit. Und übertriebene Hektik schadet mehr als sie nützt. Im Internet meldet
die Suchmaschine Firefox mehr als 100.000 Einträge unter dem Suchbegriff
Kopfläuse.
Mit diesen Sätzen leite ich ein Gespräch ein, wenn mir Eltern – meist errötend –
erzählen, dass ihr Kind Kopfläuse hat.
Und ich verabreiche den Eltern, dem Kind und den Geschwistern die Bachblüte Nr.
10 Crab Apple, die hervorragend gegen die aufkommende Panik hilft. Und eine
solche Zusatzbehandlung aller Beteiligten in einer Familie ist von großer Wichtigkeit.
Denn wenn jemand mit der Lausplage konfrontiert wird, juckt und kitzelt es ganz
automatisch auf dem Kopf.
Beschäftigen wir uns mit der Kopflaus an sich. Sie ist weißlich bis hautfarben und
daher schlecht zu sehen, etwa 3 mm groß und hat eine durchschnittliche
Lebenserwartung von etwa vier Wochen auf dem Kopf. Ohne Nahrung geht eine
Laus bereits nach zwei Tagen ein. Die Läuse wandern auf der Kopfhaut oder krallen
sich an den Haaren fest. Im Gegensatz zu Flöhen können Läuse jedoch nicht
springen, sie krabbeln nur umher. Und das sehr schnell, sie können in der Minute
mehr als 30 cm zurück legen. Außerdem sind sie hervorragende Turner. Wenn ein
Mensch mit Kopflausbefall also genügend Abstand zu anderen halten würde, wäre
eine Übertragung von Mensch zu Mensch eigentlich nicht möglich. Die Betonung
liegt aber auf „eigentlich“, denn im täglichen Leben ist das nicht möglich.
Kopfläuse verlassen nicht freiwillig ihren Wirt, eine Übertragung erfolgt daher auch
meist zufällig. Kopfläuse siedeln auch nicht auf Bettwäsche und Kuscheltieren. Das
Einsprühen der ganzen Umgebung und das Tiefgefrieren von Kuscheltieren und
Kopfkissen bringt daher auch meistens nur etwas zur Beruhigung.
A propos tiefgefrieren: Man weiß inzwischen, dass Kopfläuse ziemlich resistent
(geworden?) sind. Also wenn Sie tiefgefrieren, dann nicht mit den normalen minus 20
Grad, sondern mit der Tiefgefrierstufe unter minus 30 Grad für 3 Tage. Ihr
Energieversorger freut sich.
Vorsicht ist immer bei fremden Kämmen geboten, denn dort können sich Läuse unter
Umständen aufhalten. Doch auch dort sterben sie nach 2 Tagen ab. Und auch die
Kopfstützen von Autos oder Schulbussen sind als Übertragungsquelle mehrfach
genannt.
Mädchen und Frauen scheinen häufiger von Kopfläusen befallen zu werden als
Jungen oder männliche Erwachsene. Hier spielen mögliche Resistenzen oder der
Körpergeruch eine Rolle.
Die Laus an sich würde also nach vier plagereichen Wochen auf dem Kopf von selbst
den biologischen Weg jedes Lebewesens gehen. Das Problem ist aber, dass sich
Läuse – wie alle Lebewesen – vermehren. Ein Läuseweibchen legt in den 4 Wochen
seines Lebens über 100 Eier, die so genannten Nissen. Diese sind auch leichter zu
erkennen als die Läuse selbst, denn sie werden von der Laus mit einen
wasserunlöslichen „Klebstoff“ an den Haaren festgeklebt. Da die Läuse nur schlüpfen
können, wenn sie eine günstige Temperatur dafür haben, empfiehlt es sich, beim
Lausbefall die Haare nicht zusammenzubinden und keine Mützen zu tragen. Richtig
schlupffähig sind nur die Eier, die in etwa 1 cm über der Kopfhaut abgelegt sind.
Weißlich glänzende und leicht mit Schuppen zu verwechselnde Nissen sind bereits
leer. Die Nissen lassen sich nur sehr schwer von den Haaren entfernen. Manche
Menschen schneiden in Panik alle Haare mit Nissen ab, was unnötig ist. Denn die
Behandlung von Kopfläusen ist zwar umständlich, aber durchaus effizient.
Läuse sind lästig. Aber sie sind im Gegensatz zu anderen Insekten keine
Krankheitsüberträger. Die juckende Kopfhaut beim Läusebefall ist auch keine
Infektion, sondern das Jucken wird durch das Sekret verursacht, welches die Läuse
auf dem Kopf hinterlassen. Daher besteht auch keine Meldepflicht gegenüber dem
Gesundheitsamt, wohl aber gegenüber öffentlichen Einrichtungen wie Kindergarten,
Schule etc. Und obwohl keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt besteht,
wird es sicher von der Gemeinschaftseinrichtung verständigt. Sie können das aber
auch mit selbst mit einem Anruf erledigen.
Der genaue Wortlaut der Empfehlung für alle Betroffenen hier: Eltern sind gemäß §
34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr
Kind besucht, Mitteilung über einen beobachteten Kopflausbefall, auch nach dessen
Behandlung, zu machen. Den Eltern sollte bewusst sein, dass das rasche Erkennen
und Behandeln eines Kopflausbefalls und die pflichtgemäße Mitteilung darüber eine
Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung in der Einrichtung
sind.
Die Erziehungsberechtigten sollten auch die Durchführung der Behandlung
bestätigen (ob diese elterliche Rückmeldung mündlich oder schriftlich erfolgen soll,
richtet sich nach den örtlichen Regelungen).
Ein ärztliches Attest der Bestätigung des Behandlungserfolges ist bei Kopflausbefall
zur Wiederzulassung nicht erforderlich, wird jedoch von manchen
Gemeinschaftseinrichtungen verlangt.
Es ist auch nicht notwendig, die Betroffenen zu Hause zu behalten. Wenn eine
anerkannte Maßnahme gegen die Läuse durchgeführt wurde, genügt eine
ausgefüllte oder selbst geschriebene Erklärung an die Gemeinschaftseinrichtung,
dass mit der Behandlung des Lausbefalls begonnen wurde.
Und bitte beachten Sie immer, dass nicht zwangsläufig ein Kind die Kopfläuse
überträgt. Jeder Erwachsene kann ebenso befallen werden!
Die Behandlung der Kopfläuse fängt am Kopf an. Das wichtigste Instrument ist ein
sehr feiner Nissenkamm mit einem Zinkenabstand von maximal 0,3 mm. Mit diesem
werden die Haare mindestens zweimal am Tag strähnenweise gründlich
durchgekämmt. Dies konsequent gemacht würde im Prinzip ausreichen, da man alle
Lausstadien auskämmt. Der Lauskamm wird zur Kontrolle auf einem großen weißen
Papier ausgeklopft, wenn man seinen Behandlungserfolg sehen will. Besser ist es
jedoch, den Kamm nach jedem Strich mit heißem Wasser abzuspülen. Im Internet
finden Sie batteriebetriebene elektrische Läusekämme, welche die Kämmfunktion
eines normalen Nissenkammes besitzen und gleichzeitig die Nissen abtöten (z. B.
Caremaxx, Medisana LCS, Robi Comp Pro). Die deutsche Pediculose-Gesellschaft
bietet im Internet ein Bug Buster Kit an, das sehr effizient ist (www.pediculosisgesellschaft.
de). In der Apotheke gibt es spezielle Mittel, z.B. Mosquito
Läuseshampoo sowie das dimethiconhaltige Silikonöl Nyda L und EtoPril mit einer
genau festgelegten Anleitung, wie die Haare zu waschen und mit dem Spray zu
behandeln sind. Nyda L und EtoPril werden über Nacht im Haar belassen. Das
Kriechöl dringt in die Atemöffnungen der Läuse ein. Dadurch werden die Bewegung
und der Wasserhaushalt der Läuse so gestört, dass diese absterben. Die
Behandlung muss nach einer Woche bis neun Tagen (Reifezeit der Eier) wiederholt
werden. Diese Mittel enthalten neben einer genauen Anwendungsanleitung auch
eine vorgedruckte Behandlungserklärung zur Vorlage bei einer
Gemeinschaftseinrichtung.
Die früher verwendeten pyrethrumhaltigen Anti-Läuse-Mittel kann man heute
eigentlich nicht mehr guten Gewissens empfehlen. Es sind zum Einen ausländische
Studien bekannt, die Resistenzen von Läusen gegen das Chrysanthemengift
Pyrethrum beschreiben. Ob resistente Läuse in Deutschland eine Rolle spielen, ist
nicht bekannt. Zum Anderen weiß man von Pyrethroiden, dass sie eine schädigende
Wirkung auf das zentrale Nervensystem haben. Und das ist auf der Kopfhaut
insbesondere bei aufgekratzten Stellen ein sehr riskantes Unterfangen.
Zur Vorsicht das ganze Zimmer des Befallenen und das Bett mit einem
Insektenspray einzusprühen ist auch nicht viel besser. Auch die Kopfstützen des
Familientaxis einzusprühen bringt nicht so viel wie das Auto einen Tag in der prallen
Sonne stehen zu lassen. Die Sitze erreichen dabei Temperaturen von 80 Grad. Das
hält keine Laus aus!
An alternativen Behandlungsvorschlägen gibt es einiges. Effizient ist nach meiner
Beobachtung gerade bei sehr langen und dichten Haaren eine Waschung mit
Essigwasser: 10 Esslöffel Obstessig auf 3 Liter Wasser in einer Wanne, die Haare in
Rückenlage mindestens 30 Minuten kräftig immer wieder spülen. Das Essigwasser
löst die noch lebendigen Nissen ab, die leeren Hüllen jedoch nicht. Von den
Versuchen mit Kaisernatron habe ich gehört, Erfahrungen dazu fehlen mir jedoch.
Waschungen der Haare mit Eichenrindenshampoo verändern den Geruch der Haare
minimal, so dass es gar nicht zum Befall kommt. Ein interessanter Aspekt, wenn man
bedenkt, dass nur 15 % der Bevölkerung nie im Leben von Kopfläusen befallen
werden. Es scheint also resistente Haare zu geben. Einen guten Effekt erzielt dabei
die Einreibung mit Voluma Haarwasser Nestmann. Empfehlenswert ist ebenfalls das
homöopathische Medikament Sabadilla D4 innerlich. Es verschiebt den
Körpergeruch so minimal, dass die Parasiten nur ungern bleiben. Wir empfehlen
morgens 5 Globuli für maximal 3 Wochen.
Betrachtet man das interessante Thema der Resistenz, welche man unterstützen
sollte, so kommen noch andere Mittel in Betracht, die ich immer einsetze:
- DHU Bicomplex 10, das Haarmittel, 6-mal täglich 1 Tablette lutschen. Dieses Medikament reguliert das Haut- und Haarmilieu.
- Juv 110 Globuli Phönix, 3-mal täglich 10 Globuli lutschen. Dieses Medikament ist zur Reinigung des Lymphatischen Systems und ebenfalls zur Milieuregulation gedacht.
- Voluma Haarwasser Nestmann bei Kopfhautjucken auf die Kopfhaut einreiben.
- Dolichos Synergon 12, bis zu 5 mal täglich 10 Tropfen in etwas Wasser. Dieses Medikament ist bei starkem Juckreiz anzuwenden.
In Amerika wurde eine Methode mit Hitze entwickelt, die die Läuse angeblich
zuverlässig abtötet. Da ein entsprechendes Gerät hierzulande nicht existiert, werden
viele Versuche mit Trockenhauben und exzessivem Föhnen gemacht, welche dem
Haar und der Kopfhaut meist mehr schaden als den Läusen.
Das gründliche Absaugen der Haare mit dem Staubsauger kann nur dann wirklich
empfohlen werden, wenn man einen Wassersauger besitzt und die abgesaugten
Läuse dann sofort entsorgt. Es funktioniert ausgezeichnet bei kurzen Haaren, bei
sehr langen Haaren ist die Verknotung unbeabsichtigt eingesaugter Strähnen
teilweise problematisch.
Nach dem Waschen sollte das Haar mit einer ausreichenden Menge einer
Pflegespülung gewaschen werden, auch das macht den Läusen das Leben schwer.
Und zu guter Letzt: Wenn Läuse immer wieder kommen, ist die
Behandlungsmethode ineffizient, die Läuse gegen das Lauswaschmittel resistent
oder das Abwehrsystem nicht effizient. Dann längerfristig DHU Bicomplex 10 und Juv
110 Globuli Phönix einnehmen!
Viel Erfolg! Ihr Dieter Grabow
Ergänzung: eine Anfrage beim Gesundheitsamt Starnberg wurde wie folgt
beantwortet
Pedikulose (= Verlausung)
Kopflaus, Filzlaus und Kleiderlaus sind weltweit vorkommende, Blut saugende
Insekten. Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch, begünstigt durch beengte
Wohnverhältnisse und mangelnde Hygiene.
Die Pediculosis kommt im IfSG lediglich im §34 vor, d.h., es besteht für den HP de
facto kein Behandlungsverbot. (15.3.2021)
Der gesamte Text zur Behandlung kann auf der Internetseite des RKI nachgelesen
werden.
Die vorgenannten Anwendungsgebiete stellen kein Heilversprechen oder die Garantie einer Linderung oder Verbesserung aufgeführter Krankheitszustände oder Leiden dar.
Sehr geehrter Herr Grabow,
Sie schreiben, es besteht kein Behandlungsverbot für HPs bei Pediculose.
Im § 24 steht, dass HPs Personen die Erkrankungen des § 34 haben, nicht behandelt werden dürfen. Hat sich da was geändert? Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.
VG, Nadja Förtig
Nachfolgend die Antwort des Robert Koch Institutes
Präambel
Die Herausgabe der RKI-Ratgeber erfolgt durch das Robert Koch-Institut (RKI) auf der Grundlage des § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zielgruppe der RKI-Ratgeber sind Fachkreise, u.a. Ärztinnen und Ärzte, medizinisches Fachpersonal und der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD). Informationen zu wichtigen Infektionskrankheiten sollen aktuell und konzentriert der Orientierung dienen. Die Beiträge werden in Zusammenarbeit mit den Nationalen Referenzzentren (NRZ), Konsiliarlaboren (KL) sowie weiteren Expertinnen und Experten erarbeitet. Die RKI-Ratgeber sind auf der Internetseite des RKI (www.rki.de/ratgeber) abrufbar. Neu erstellte RKI-Ratgeber und deutlich überarbeitete Folgeversionen werden im Epidemiologischen Bulletin (www.rki.de/epidbull) veröffentlicht.
Letzte Aktualisierung der Abschnitte „Gesetzliche Grundlage“ und „Beratung und Spezialdiagnostik“ vom Februar 2018. Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 47/2003.
Erreger
Kopfläuse sind stationäre Ektoparasiten des Menschen. Die Kopflaus (Pediculus humanus capitis) ist ein flügelloses, ausgewachsen etwa 2,1–3,3 mm großes, dorsoventral abgeplattetes Insekt. Sie lebt in der Regel permanent auf ihrem Wirt im Kopfhaar. Bei massivem Befall können gelegentlich auch andere behaarte Stellen des Oberkörpers (Bart, Augenbrauen, Achselhaare) betroffen sein.
Läuse haben drei Paar mit klauenartigen Fortsätzen versehene Beine, mit denen sie sich gut an den Haaren festhalten und fortbewegen können, sowie Mundwerkzeuge, mit denen sie stechen und saugen können. Sie nehmen mehrmals täglich Blut als Nahrung auf. Zugleich bringen sie Speichel-drüsensekrete in die Wunde ein, die Fremdkörperreaktionen und häufig Juckreiz hervorrufen. Kopfläuse übertragen in unseren Breiten keine Krankheitserreger. Sie verbreiten sich leicht weiter, falls dies nicht verhindert wird.
Der Lebenszyklus der Kopflaus verläuft in mehreren Stadien vom Ei über drei Larven- bzw. Nymphenstadien (0,8–2,1 mm groß) bis zur adulten Laus (Imago). Aus entwicklungsfähigen Eiern, die in der Regel bis höchstens 1 cm von der Kopfhaut entfernt an den Haaren haften, schlüpfen etwa 7–8 (6–10) Tage nach der Eiablage Larven. Diese werden nach etwa 9–11 Tagen geschlechtsreif. Vom Ei bis zur ersten Eiablage der Weibchen dauert es etwa 17–22 Tage. Befruchtete Weibchen heften ihre ovalen, 0,8 mm langen gedeckelten Eier (deren sichtbare Chitinhüllen auch als Nissen bezeichnet werden) in der Regel nah der Kopfhaut wasserunlöslich an die Haare. Im Laufe ihres etwa 4 Wochen währenden Lebens können sie 90–140 Eier produzieren. Da Kopfläuse sich sehr gut an die gleich bleibenden Bedingungen am menschlichen Kopf angepasst haben (Temperaturoptimum um 28–29°C), werden sie getrennt vom Wirt durch fehlende Blutmahlzeiten relativ schnell geschwächt und überleben bei Zimmertemperatur in der Regel nicht mehr als 2 Tage, im Ausnahmefall 3 Tage.
Vorkommen
Kopfläuse sind weltweit verbreitet. Kopflausbefall hat nichts mit fehlender Sauberkeit zu tun, da Kopfläuse durch das Waschen der Haare mit gewöhnlichem Shampoo nicht beseitigt werden. Enge zwischenmenschliche Kontakte, insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, begünstigen die Verbreitung von Kopfläusen. Kopfläuse können während aller Jahreszeiten gehäuft auftreten, wenn ihre Verbreitung durch mangelnde Kooperation oder unzureichende Behandlung begünstigt wird.
Reservoir
Weil der Mensch die einzige Wirtsspezies ist, stellen Personen mit Kopflausbefall das Reservoir für weitere Infestationen dar.
Infektionsweg
Läuse neigen von ihrer Natur her nicht dazu, ihren Lebensraum, den behaarten Kopf, zu verlassen! Wenn eine Übertragung erfolgt, so hauptsächlich direkt von Mensch zu Mensch bei engem Kontakt durch Überwandern der Parasiten von Haar zu Haar („Haar-zu-Haar-Kontakt“).
Gelegentlich ist die Übertragung aber auch indirekt möglich über Gegenstände, die mit dem Haupthaar in Berührung kommen und die innerhalb einer kurzen Zeitspanne gemeinsam benutzt werden (Kämme, Haarbürsten, Schals, Kopfbedeckungen – u. U. bis hin zum Fahrradhelm, Kopfunterlagen u. a.). Läuse können mit ihren Klammerbeinen nicht springen oder größere Strecken außerhalb des Wirtes zurücklegen. – Haustiere sind keine Überträger von Kopfläusen.
Inkubationszeit
Eine Inkubationszeit im üblichen Sinn existiert nicht.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit
Ansteckungsfähigkeit ist gegeben, solange die Betroffenen mit mobilen Läusen befallen und noch nicht adäquat behandelt sind.
Von einzelnen Erstlarven, die an Tagen nach einer spezifischen Kopflausbehandlung u. U. noch aus den Eiern schlüpfen können, geht zunächst keine akute Ansteckungsgefahr aus, sie sollten jedoch innerhalb der folgenden Tage durch nasses Auskämmen mit einem Läusekamm entfernt und durch eine obligate Wiederholungsbehandlung (siehe Therapie) abgetötet werden.
Klinische Symptomatik
Die Stiche der Kopfläuse (in der Regel alle 4–6 Std.-Stunden) können zu hochroten urtikariellen Papeln und zum Leitsymptom Juckreiz mit entsprechenden Kratzeffekten (Exkoriationen und Krustenbildung) führen. Durch bakterielle Superinfektionen kann das klinische Bild eines (sekundär impetigenisierten) Ekzems (bevorzugt hinter den Ohren, am Hinterkopf und im Nacken) entstehen. Weiterhin kann es zu regionalen Lymphknotenschwellungen kommen (okzipitale und/oder zervikale Lymphadenitis).
Diagnostik
Die Diagnose wird bei einer systematischen Untersuchung des behaarten Kopfes durch den Nachweis von lebenden Läusen, Larven oder entwicklungsfähigen – d.h. von der Kopfhaut weniger als 1 cm entfernten – Eiern gestellt.
Es wird empfohlen, das mit Wasser und einer Haarpflegespülung angefeuchtete Haar mittels eines Läusekamms zu untersuchen. Dies sind spezielle Kämme, deren Zinken nicht mehr als 0,2 mm voneinander entfernt und wenig elastisch sind, so dass die Läuse oder Nissen besser erfasst werden. Zum Auffinden der Läuse muss das Haar systematisch Strähne für Strähne gekämmt werden, bis die Haarpflegespülung ausgekämmt ist (Reste werden ausgespült). Der Kamm sollte so geführt werden, dass er von der Kopfhaut aus fest zu den Haarspitzen heruntergezogen wird. Nach jedem Kämmen sollte der Kamm sorgfältig auf Läuse untersucht werden (Abstreifen auf einem hellen Handtuch ist günstig), evtl. gefundene Läuse müssen beseitigt werden. Um Larven zu entdecken, kann eine Lupe hilfreich sein.
Adulte Läuse können dem Nachweis entgehen, wenn sich nur wenige Exemplare auf dem Kopf befinden. Eier werden häufiger nachgewiesen, hier muss jedoch zwischen entwicklungsfähigen und abgestorbenen Eiern bzw. leeren Eihüllen unterschieden werden. Entwicklungsfähige Eier sind im Haar durch ihre gelbliche bis mittelbräunliche, ggf. leicht gräuliche Färbung, schwerer zu finden. Sie haften am Haar meist nahe der Kopfhaut. Besonders gut sind die Eier der Läuse hinter den Ohren sowie in der Schläfen- und Nackengegend zu entdecken. Sie unterscheiden sich von Kopfschuppen oder Haarspraypartikeln dadurch, dass sie sehr fest am Haar haften und nicht abgestreift werden können. Die auffälligeren weißlichen bis perlmuttartig schimmernden leeren Eihüllen sind leichter zu entdecken. Da Kopfläuse ihre Eier 1–2 mm entfernt von der Kopfhaut ablegen, die Larven nach 6–10 Tagen schlüpfen und das Haar etwa 10 mm im Monat wächst, sind Eihüllen, die weiter als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, in der Regel leer.
Therapie
Eine optimale Behandlung besteht nach heutiger Auffassung in der Kombination chemischer, mechanischer und physikalischer Wirkprinzipien, so dass synergistische Effekte genutzt werden können. Das mitunter empfohlene Abtöten von Läusen und Nissen durch die Anwendung von Heißluft, z.B. mittels eines Föhns, ist unzuverlässig und kann zu erheblichen Kopfhautschädigungen führen, so dass grundsätzlich davon abzuraten ist. Ebenso ist ein Saunaaufenthalt zur Abtötung der Läuse ungeeignet. – Bakterielle Superinfektionen bedürfen der ärztlichen Behandlung.
1. Topische Behandlung mit pedikuloziden Substanzen
In der amtlichen Bekanntmachung über geprüfte und anerkannte Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen (Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 2008; 51:1220–1238), die bei behördlich angeordneten Entwesungen anzuwenden sind, finden sich Arzneimittel mit den Wirkstoffen Allethrin, Permethrin und Pyrethrum. Weiterhin sind dort drei Medizinprodukte aufgeführt, die u. a. Dimeticon und pflanzliche Öle enthalten. Diese Liste kann unter http://www.bvl.bund.de > Lebensmittel > Unerwünschte Stoffe und Organismen > Mittel zur Schädlingsbekämpfung > Infektionsschutz eingesehen werden. Daneben gibt es weitere Arzneimittel und Medizinprodukte, über deren Wirksamkeit hier keine Aussagen gemacht werden können, da sie bisher nicht für die genannte Liste geprüft wurden.
Da Kopflausmittel nicht zuverlässig alle Eier abtöten und in Abhängigkeit vom Mittel und dessen Anwendung Larven nach der Erstbehandlung nachschlüpfen können, muss innerhalb eines engen Zeitfensters unbedingt eine Wiederholungsbehandlung mit dem Kopflausmittel durchgeführt werden (am Tag 8, 9 oder 10, optimal: Tag 9 oder 10). Dieser enge zeitliche Rahmen ergibt sich, weil bis zum 7. bzw. 8. Tag noch Larven nachschlüpfen und ab dem 11. Tag junge Weibchen bereits neue Eier ablegen können.
Mögliche Fehler in der Behandlung, die das Überleben nicht nur von Eiern, sondern auch von Larven oder Läusen begünstigen, sind:
• zu kurze Einwirkzeiten,
• zu sparsames Ausbringen des Mittels,
• eine ungleichmäßige Verteilung des Mittels,
• eine zu starke Verdünnung des Mittels in triefend nassem Haar,
• das Unterlassen der Wiederholungsbehandlung!
Resistenzen von Kopfläusen gegenüber Pyrethroiden wurden in Deutschland bisher nur vereinzelt vermutet; repräsentative wissenschaftliche Untersuchungen zur Erfassung von Resistenzen bei Kopfläusen gegenüber Insektiziden wurden hier jedoch bisher nicht durchgeführt. Allerdings verpflichten die in anderen europäischen Ländern (z.B. Dänemark, Großbritannien) und auch weltweit beobachteten Resistenzen, insbesondere gegen Permethrin und Malathion (in Deutschland nicht als Läusemittel zugelassen), zu erhöhter Aufmerksamkeit.
2. Nasses Auskämmen
„Nasses“ Auskämmen mit Haarpflegespülung und Läusekamm in 4 Sitzungen an den Tagen 1, 5, 9 und 13 führte bei 57% der behandelten Kinder zur Entlausung (Hill et al., 2005) und hat somit nicht nur einen diagnostischen, sondern auch einen therapeutischen Wert. Während die erste Sitzung die Entfernung adulter Läuse zum Ziel hat, sollen die folgenden dazu dienen, nachgeschlüpfte Larven zu entfernen. Am Tag 17 sollte der Behandlungserfolg nochmals überprüft werden (detaillierte Informationen zu dieser Vorgehensweise finden sich z.B. unter http://www.pediculosis.de). Das Verfahren ist zeitaufwändig und erfordert viel Geduld von „Behandlern“ und Betroffenen, in Kombination mit einer topischen Behandlung sichert es aber eine hohe Erfolgsquote.
3. Empfohlenes Behandlungsschema bei Kombination beider Verfahren
Tag 1: Mit einem Insektizid behandeln und anschließend nass auskämmen,
Tag 5: nass auszukämmen, um früh nachgeschlüpfte Larven zu entfernen, bevor sie mobil sind,
Tag 8, 9 oder 10: erneut mit dem Insektizid behandeln, um spät geschlüpfte Larven abzutöten,
Tag 13: Kontrolluntersuchung durch nasses Auskämmen,
Tag 17: evtl. letzte Kontrolle durch nasses Auskämmen.
Weitere Hinweise zur Therapie: Bezüglich der Anwendung und der möglichen Nebenwirkungen sind die Angaben der Hersteller sorgfältig zu beachten. Bei fehlender Erfahrung sollte ganz besonders bei der Behandlung von Kleinkindern ärztlicher Rat eingeholt werden. Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit, bei MCS-Syndrom (multiple Überempfindlichkeit gegen chemische Substanzen) und Chrysantemenallergie wird empfohlen, Kopfläuse rein mechanisch durch nasses Auskämmen mit dem Läusekamm zu entfernen.
Präventiv- und Bekämpfungsmaßnahmen
1. Präventive Maßnahmen
Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen und im Kindes- und Jugendalter muss immer mit dem Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Erzieher und Betreuer sollten über ein Grundwissen bezüglich der notwendigen Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung verfügen. Informationsmaterial sollte vorrätig sein.
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Festgestellter Kopflausbefall erfordert ohne Zeitverzug (möglichst noch am Tage der Feststellung – Tag 1):
• bei den Personen mit dem Befall eine sachgerecht durchgeführte Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel oder einem Medizinprodukt, das zur Tilgung von Kopflausbefall nachweislich geeignet ist, ergänzt durch sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und Haarpflegespülung angefeuchteten Haars (s. Abschnitt Therapie);
• bei den betroffenen Kontaktpersonen in Familie, Kindereinrichtungen, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen (gleiche Gruppe oder Klasse) eine Information mit dem Ziel, eine Untersuchung und ggf. Behandlung zu veranlassen;
• im Haushalt und Kindergarten/Kinderhort ergänzende Hygienemaßnahmen.
Nach der sachgerechten Anwendung eines zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittels, ergänzt durch sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und Pflegespülung angefeuchteten Haars mit einem Läusekamm, ist eine Weiterverbreitung auch bei noch vorhandenen vitalen Eiern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu befürchten.
Verantwortung der Eltern: Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, obliegt den Erziehungsberechtigten die Durchführung der genannten Maßnahmen. Eltern sind gemäß § 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über einen beobachteten Kopflausbefall, auch nach dessen Behandlung, zu machen. Den Eltern sollte bewusst sein, dass das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls und die pflichtgemäße Mitteilung darüber eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung in der Einrichtung sind. Die Erziehungsberechtigten sollten auch die Durchführung der Behandlung bestätigen (ob diese elterliche Rückmeldung mündlich oder schriftlich erfolgen soll, richtet sich nach den örtlichen Regelungen).
Eine „prophylaktische“ Mitbehandlung von Kontaktpersonen im häuslichen Milieu wird nicht grundsätzlich empfohlen, sollte aber erwogen werden. Die Übertragungswahrscheinlichkeit bei vorherigem engen Kontakt, aber auch die Kosten und potenzielle Nebenwirkungen sind zu bedenken. Wenn Kontaktpersonen mitbehandelt werden, muss die Behandlung – wie vorgeschrieben – wiederholt werden.
Nach § 34 Abs. 1 IfSG schließt festgestellter Kopflausbefall eine Betreuung oder eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung, bei der Kontakt zu den Betreuten besteht, zunächst aus. Grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche wieder besucht werden können, ist, dass Maßnahmen durchgeführt wurden, die eine Weiterverbreitung mit hoher Sicherheit ausschließen, d. h. dass mit einem zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittel korrekt behandelt wurde (Erstbehandlung). Näheres zur Wiederzulassung siehe unter „Aufgaben in Gemeinschaftseinrichtungen“. – Das Komplettieren der empfohlenen Behandlung an den Folgetagen wird auch nachdem die Einrichtung wieder besucht werden darf vorausgesetzt.
Aufgaben in Gemeinschaftseinrichtungen: Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, das Gesundheitsamt über einen mitgeteilten oder selbst festgestellten Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen (s.a. Melde- und Informationspflichten). Sie leiten eigenverantwortlich die Maßnahmen ein, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung des Kopflausbefalls in der Einrichtung zu verhindern. Empfohlen wird eine Abstimmung des Vorgehens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde.
Wenn der Kopflausbefall während des Aufenthalts in einer Kindereinrichtung oder Schule festgestellt wird und das betroffene Kind nicht anderweitig betreut werden kann, kann dem Verbleiben in der Einrichtung bis zum Ende des regulären Aufenthalts zugestimmt werden, wenn enge Kontakte in den folgenden Stunden vermieden werden können.
Zur Wiederzulassung nach festgestelltem Kopflausbefall: In welcher Form der Nachweis, dass eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist, erbracht werden muss, regeln die für die Einrichtung zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Mögliche Bedingungen der Wiederzulassung sind das Einholen eines „ärztlichen Urteils“ auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 IfSG (in der Regel als ärztliches Attest) oder – sofern das Gesundheitsamt die eine Ausnahme vom gesetzlich normierten, „automatischen“ Besuchsverbot (gemäß § 34 Abs. 7) grundsätzlich eingeräumt hat und die Leitung der Einrichtung dies ebenfalls für ausreichend hält – eine Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass eine Behandlung korrekt durchgeführt wurde.
Dazu wird angemerkt: Der § 34 IfSG bezieht sich auf 21 verschiedene Infektionskrankheiten und die „Verlausung“. Gegenüber diesen anderen Krankheiten, für die das IfSG ein Instrumentarium verschiedener Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung vorsieht, nimmt der Kopflausbefall eine Sonderstellung ein. Absicht des Gesetzgebers war es aber offensichtlich, hier die ärztliche Kompetenz und Verantwortung einzubeziehen. Das gesetzlich geforderte „ärztliche Urteil“ kann der Einrichtung dabei in verschiedener Form (z. B. als ärztliches Attest, persönlich oder auch fernmündlich) und sowohl von niedergelassenen Ärzten als auch von Ärzten im ÖGD übermittelt werden. Es sind allerdings auch folgende Erfahrungen zu berücksichtigen: Der Nachweis von Kopfläusen erfordert zwar einige Grundkenntnisse, aber keine spezielle medizinische Sachkunde. Die Mehrzahl der Diagnosen wird von Eltern gestellt, die Mehrzahl der Behandlungen geschieht ohne ärztliche Konsultation, die zugelassenen Mittel wirken bei korrekter Anwendung zuverlässig. Eine sorgfältige Untersuchung des nassen Haares mit einem Läusekamm stellt zudem einen erheblichen Aufwand für eine Arztpraxis dar und Kosten hierfür werden von den Krankenversicherungen zur Zeit nicht übernommen. Da als sicher gilt, dass durch eine korrekt durchgeführte Behandlung mit einem zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittel Kopfläuse in allen übertragbaren Entwicklungsstadien abgetötet werden, besteht fachlicher Konsens, dass dann eine Weiterverbreitung der Kopfläuse durch das betroffene Kind nicht mehr zu befürchten ist und der weitere Besuch von Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen direkt nach einer solchen Behandlung, u. U. auch ohne ärztliches Attest, gestattet werden könnte. So hat es sich als ein gangbarer Weg erwiesen, dass das Gesundheitsamt diese Ausnahme als vertretbar zulässt und sie u. U. den für die Kindergemeinschaftseinrichtungen Verantwortlichen als regelhafte Verfahrensweise empfiehlt. Falls die Weiterverbreitung von Kopfläusen in einer Gemeinschaftseinrichtung zu einem Problem wird, gewinnt das „ärztliche Urteil“ im Sinne des § 34 Abs. 1 IfSG an Bedeutung.
Wichtig ist, dass seitens einer Gemeinschaftseinrichtung, in der Kopflausbefall festgestellt wurde, die Eltern der gleichen Gruppe oder Klasse, selbstverständlich anonym, über diese Feststellung unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert werden. In einer betroffenen Einrichtung sollten elterliche Rückmeldungen über durchgeführte Kopflausuntersuchungen und ggf. Behandlungen registriert werden, um Untersuchungslücken zu erkennen und schließen zu können. Je geringer die Kooperation der Eltern ist, desto größere Aufgaben kommen auf die pädagogischen Kräfte der Einrichtung und auf die Mitarbeiter/-innen des Gesundheitsamtes zu. Ziel sollte sein, alle mit Kopfläusen befallenen Kinder oder Jugendlichen innerhalb der betroffenen Gruppen möglichst kurzzeitig zu finden und die Kopflaustilgung bei allen betroffenen Personen zeitnah zu veranlassen.
Kinder, die in den ersten 3 Tagen nach Bekanntwerden des Kopflausbefalls keine elterliche Rückmeldung vorgelegt haben, sollten möglichst ab dem 4. Werktag nach Bekanntwerden des Kopflausbefalls untersucht werden. Es können auch Kontrolluntersuchungen innerhalb der gesamten Gruppe sinnvoll sein. Die Besonderheiten und das relativ häufige Auftreten des Kopflausbefalls bringen es nach den vorliegenden Erfahrungen mit sich, dass Personal einer Einrichtung oft über die Sachkunde und auch die Bereitschaft verfügt, Kontrolluntersuchungen bei einzelnen Kindern oder Gruppen zu übernehmen und damit die Gesamtheit der Maßnahmen wirksam zu unterstützen. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, wären mit dem Gesundheitsamt die Möglichkeiten einer Unterstützung durch sachkundiges Personal zu erörtern.
Die Eltern müssen durch Aufklärung und Anleitung zur Feststellung und Beseitigung eines Kopflausbefalls in den gesamten Prozess der Verhütung und Bekämpfung in der Einrichtung intensiv einbezogen werden. Insbesondere sind sie über eventuelle Kontrolluntersuchungen in der Einrichtung zu unterrichten und ist ihre Zustimmung einzuholen.
Aufgaben des Gesundheitsamtes: Das Gesundheitsamt wird durch die Benachrichtigung über einen Kopflausbefall gemäß § 34 Abs. 6 IfSG in die Lage versetzt, seinen Beitrag zur raschen Beendigung des Befalls zu leisten. Wenn anzunehmen ist, dass die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung der Übertragungsort war, ergibt sich für das Gesundheitsamt die Aufgabe, sich um die betroffene Einrichtung zu kümmern – von der Beratung und der Empfehlung von Maßnahmen über die Kontrolle der Durchführung der empfohlenen Maßnahmen in der Einrichtung, u. U. bis hin zur Veranlassung der Untersuchung von Kindern.
Gerade beim Kopflausbefall erweist sich die Einbindung des Gesundheitsamtes als nützlich, um eine sachlich richtige Information der Eltern und der pädagogischen Kräfte zu gewährleisten und ihre wirkungsvolle Zusammenarbeit zu fördern. Bei Bedarf sollte geeignetes Informationsmaterial bereitgestellt werden. Es kommt vor allem darauf an, über die Einrichtung die aktive und sachgerechte Mitwirkung aller Eltern zu erreichen! Auf Ersuchen der Einrichtung kann es auch sinnvoll sein, Mitarbeiter des Gesundheitsamtes in die direkte Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten aller Kinder der betroffenen Klasse/Kindergartengruppe einzubeziehen (z.B. im Rahmen von Elternabenden).
Die Erfahrungen zeigen, dass es bei nicht sachgerechter und konsequenter Durchführung der empfohlenen Maßnahmen zu einer weiteren Ausbreitung der Kopfläuse in einer Gemeinschaftseinrichtung kommen kann. Eine derartige Situation sollte das Gesundheitsamt rechtzeitig erkennen und die nötige Unterstützung z.B. durch bedarfsgerechte Hilfsangebote sicherstellen.
Hygienemaßnahmen in Haushalt, Kindergarten und Kinderhort: Da Kopfläuse sich nur auf dem menschlichen Kopf ernähren und vermehren können, sind Reinigungs- und andere Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und dienen vorsorglich der Unterbrechung eventuell möglicher Übertragungsvorgänge:
• Kämme, Haarbürsten, Haarspangen und -gummis sollen in heißer Seifenlösung gereinigt werden,
• Schlafanzüge und Bettwäsche, Handtücher und Leibwäsche sollen gewechselt werden,
• Kopfbedeckungen, Schals und weitere Gegenstände, auf die Kopfläuse gelangt sein könnten, sollen für 3 Tage in einer Plastiktüte verpackt aufbewahrt werden. Insektizid-Sprays sind nicht nötig.
Dass diese Maßnahmen das Untersuchen und Behandeln der Personen im näheren Umfeld des zuerst erkannten Trägers von Kopfläusen lediglich ergänzen, ergibt sich aus der Tatsache, dass Kopfläuse mehrfach täglich Blut saugen müssen, um nicht auszutrocknen, und dass sie ohne Nahrung nach spätestens 55 Stunden abgestorben sind.
3. Maßnahmen bei Ausbrüchen
Gehäuftes Auftreten von Kopflausbefall in einer Gemeinschaftseinrichtung ist ein gesundheitliches Problem, dessen Lösung in besonderer Weise den medizinischen Sachverstand des zuständigen Gesundheitsamtes erfordert. Prinzipiell sind die gleichen Maßnahmen wie bei einem einzelnen Fall erforderlich, jedoch in größerem Umfang und mit besonders zuverlässigen Kontrollmechanismen. Alle Eltern oder Angehörigen sollten umfassend informiert werden. Das Gesundheitsamt legt in Abhängigkeit von der Situation und im Einvernehmen mit der betroffenen Einrichtung und den Eltern die notwendigen Maßnahmen fest; es unterstützt die Einrichtung ggf. bei deren Durchführung. In Kindereinrichtungen oder Schulen können zusätzlich zur Ausgabe von Informationsmaterial Eltern¬abende dazu beitragen, die Mitwirkung vieler Eltern in kurzer Zeit zu gewährleisten.
Gesetzliche Grundlagen
Meldepflicht gemäß IfSG
In Deutschland besteht keine krankheits- oder erregerspezifische Meldepflicht gemäß IfSG.
Benachrichtigungspflicht gemäß IfSG
Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen,
• wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen Kopflausbefall haben.
Übermittlung
entfällt
Beratung und Spezialdiagnostik
Das Robert Koch-Institut führt keine individuelle medizinische Beratung zu Klinik, Therapie oder Impfungen durch. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ärzte oder Kliniken in Ihrer Nähe, bei denen möglichst eine Spezialisierung für Infektionskrankheiten besteht.
Darf eine Lausbehandlung durch den HP erfolgen nach IfSG §24 (Behandlungsverbot) im Zusammenhang mit §34 Abs.1?