Patientenpflichten

Das Amtsgericht München hat am 24. Februar eine Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen einer Patientin und ihrer privaten Krankenversicherung bekannt gegeben. Im gegenständlichen Verfahren ging es darum, dass ein Arzt Leistungen, die üblicherweise nicht von der privaten Krankenversicherung erstattet werden, unter Verwendung anderer Gebührenziffern abgerechnet hat.

Tatsächlich wurde bei der Patientin wohl eine Bioresonanztherapie durchgeführt. Abgerechnet wurde jedoch Akupunktur und Infiltrationstherapie.

Die Patientin reichte die Rechnungen bei ihrer Krankenversicherung ein und bekam die verauslagten Kosten auch erstattet. Erst später kam heraus, dass die Behandlung nicht so durchgeführt wurde, wie sie abgerechnet wurde. Die private Krankenversicherung forderte die Summe von der Patientin zurück. Diese weigerte sich mit der Begründung, als Laie könne man nicht unterscheiden, ob man eine Akupunktur oder eine Bioresonanztherapie erhalten hat. Das Gericht untersuchte den Fall und entschied, ein Versicherungsnehmer habe die Pflicht, die Rechnung zu prüfen und im Zweifelsfall die Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen. Die Rückforderung des fälschlich ausbezahlten Betrages war also berechtigt.

Das Urteil ist rechtskräftig (Az 282C28161/12)

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